Satzung

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§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Bädle”.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Leonberg, Stadtteil Höfingen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele des Vereins

(1) Ziele des Vereins sind die Erhaltung des Freibades Höfingen, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Schwimmsports.
(2) Der Verein leistet im Rahmen seiner Aufgaben Beiträge zum sportlichen und kulturellen Leben des Ortsteils und der Gesamtstadt, insbesondere der Jugend. Die Vereinsziele werden insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung des Freibades Höfingen, die Bereitstellung der Sportanlagen für die Mitglieder, sowie die Veranstaltung sportlicher Übungen und kultureller Veranstaltungen.
(3) Der Verein erfüllt seine Ziele unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten und ist dem Grundsatz der Freiwilligkeit unterworfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben nach ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Kassier ist berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an den „Hospiz – Mit der Krankheit leben“ e.V., Leonberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern, insbesondere für jegliche Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum, die anlässlich der Benutzung des Freibades und der zugehörigen Anlagen entstehen, nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen.
(3) Bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen hat der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Der Antrag ist in diesen Fällen nur wirksam, wenn gleichzeitig mit dem Antrag die Haftung des gesetzlichen Vertreters für die Beiträge des Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen erklärt wird.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand durch Beschluss.
(5) Der erweiterte Vorstand kann den Vorstand (§18) beauftragen, ein Vereinsmitglied zu bevollmächtigen, Mitgliedsanträge für den Verein vorläufig bis zur Entscheidung des erweiterten Vorstandes anzunehmen. Die Mitgliedschaft wird bis zur Entscheidung des erweiterten Vorstandes mit allen Rechten und Pflichten, ausgenommen der Beitragspflicht, wirksam.
(6) Lehnt der erweiterte Vorstand die Aufnahme ab, ist dem Antragsteller vom Vorstand (§ 18) der Widerruf der Aufnahme binnen drei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. Gegen die Verweigerung der Aufnahme ist kein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben. Wird die Aufnahme nicht binnen drei Wochen nach Antragstellung widerrufen, gilt die Zustimmung des erweiterten Vorstandes als erteilt. Die Mitgliedschaft wird dann mit allen Rechten und Pflichten, einschließlich der Beitragspflicht, wirksam.
(7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Verweigerung der Aufnahme kann ein erneuter Aufnahmeantrag erst wieder im übernächsten Kalenderjahr gestellt werden.
(8) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt aus dem Verein,
  • durch Ausschluss,
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste,
  • durch Tod sowie bei juristischen Personen durch Auflösung.

§ 8 Austritt

(1) Der Austritt kann nur zum 31.12. eines Jahres schriftlich erklärt werden
(2) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen hat/haben den Austritt der/die gesetzliche(n) Vertreter zu erklären.
(3) Nach einem erfolgten Austritt kann dem Verein frühestens im übernächsten Kalenderjahr wieder beigetreten werden. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand hiervon eine Ausnahme zulassen.

§ 9 Ordnungsmittel

(1) Der Vorstand kann auf eigene Veranlassung Ordnungsmittel in Form eines zeitweiligen Schwimmbadverbots von bis zu einer Woche gegen einzelne Mitglieder verhängen, wenn

  • das Mitglied den Vereinszielen zuwider handelt oder trotz Abmahnung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt,
  • das Verhalten des Mitgliedes den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in der Freibadanlage widerspricht, insbesondere gegen die Schwimmbadordnung nach § 23 II verstößt,
  • das Mitglied unbefugten Personen Zutritt zur Schwimmbadanlage verschafft. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Vorstandes existiert nicht.

(2) Der erweiterte Vorstand kann bei schwereren oder wiederholten Verstößen nach Abs. 1 ein bis zu dreiwöchiges Schwimmbadverbot verhängen. In diesem Fall ist das betroffene Mitglied zuvor über das beabsichtigte Ordnungsverfahren und dessen Begründung in Kenntnis zu setzen, mit der Aufforderung, sich binnen einer Frist von einer Woche schriftlich zu erklären. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang beim Vorstand maßgeblich. Nach Ablauf der Frist entscheidet der erweiterte Vorstand über das Ordnungsmittel. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied formlos zu übermitteln. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen den Beschluss des erweiterten Vorstandes existiert nicht.

§ 10 Vereinsausschluss

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

  • es den Vereinszielen grob zuwider handelt oder trotz Abmahnung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt,
  • es schwerwiegend oder mehrfach erheblich gegen die guten Sitten oder gegen die Ordnung und Sicherheit in der Freibadanlage verstößt,
  • trotz Abmahnung unbefugten Personen Zutritt zur Schwimmbadanlage verschafft.

(2) Ein Mitglied kann darüber hinaus ausgeschlossen werden wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Der Ausschluss kann nur auf Antrag eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes erfolgen.
(4) Das Vereinsmitglied ist über den Antrag und dessen Begründung in Kenntnis zu setzen, mit der Aufforderung, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang beim Vorstand maßgeblich.
(5) Nach Ablauf der Frist entscheidet der erweiterte Vorstand über den Ausschluss.
(6) Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zu übermitteln.
(7) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang beim Vorstand maßgeblich. Die Beschwerde soll begründet werden. Wird nicht innerhalb der Beschwerdefrist Rechtsmittel eingelegt, ist der Ausschlussbeschluss kraft Unterwerfung rechtskräftig und endgültig. Wird der Ausschluss abgelehnt, ist kein Rechtsmittel möglich.
(8) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(9) Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist zu der Verhandlung schriftlich zu laden. Es hat Anspruch auf Anwesenheit und rechtliches Gehör. Sowohl das Mitglied als auch der Antragsteller können auf eigene Kosten einen Angehörigen eines rechtsberatenden Berufes zuziehen.

§ 11 Streichung aus der Mitgliederliste

(1) Bei Beitragsrückstand eines Mitgliedes mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand kann der Vorstand durch Beschluss das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen.
(2) Die Mahnung ist mittels eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds zu richten. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie nicht zustellbar ist, weil das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter gegenüber dem Verein eine falsche Adresse angegeben hat, oder es unter der zuletzt angegebenen Adresse nicht mehr wohnhaft ist.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit der Fassung des Vorstandsbeschlusses. Eine weitere Mitteilung an das Mitglied ist nicht erforderlich.
(4) Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Streichung ist nicht gegeben. Das Mitglied kann aber entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 2-7 wieder in den Verein aufgenommen werden, wenn es die ausstehenden Beträge nachbezahlt.
(5) Die Möglichkeit des Ausschlusses nach § 10 bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Mitgliedsrechte

(1) Jedes Mitglied, das eine natürliche Person ist, hat das Recht auf Zutritt zum “Bädle”. Juristische Personen und ihre Angehörigen haben keinen Zutritt. Näheres wird von der Mitgliederversammlung in einer Schwimmbadordnung nach § 23 II geregelt. Aufgrund eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes kann der Verein darüber hinaus durch schriftlichen Vertrag mit Mitgliedern, die juristische Personen sind, den Zutritt für deren Angehörige abweichend von S.2 vertraglich vereinbaren.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Im Falle der Verhinderung kann es sich nur durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Juristische Personen können sich auch durch eine ihr angehörige natürliche Person, die selbst nicht Mitglied ist, vertreten lassen.
(3) Das Passivwahlrecht für Vereinsämter steht jedem natürlichen, voll geschäftsfähigen Vereinsmitglied zu.
(4) Das Vorschlagsrecht für Vereinsämter steht jedem voll geschäftsfähigen Mitglied sowie jeder juristischen Person zu.

§ 13 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten.
(2) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung nach § 23 I jeweils für das kommende Geschäftsjahr festlegt. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden, sofern hierfür sachliche Gründe vorliegen.
(3) Der Beitrag ist jährlich am 1. März fällig.
(4) Bei Vereinsbeitritt innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres ist der Jahresbeitrag in voller Höhe zu entrichten.

§ 14 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der erweiterte Vorstand,
  • die Kassenprüfer,
  • die Vereinsausschüsse.

§ 15 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  • mindestens einmal, im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres,
  • wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
  • wenn der 20. Teil der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes und der Gegenstände der gewollten Beschlussfassung verlangt. Die Mitgliederversammlung hat in diesem Fall innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung stattzufinden.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand.
(3) Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung im Höfinger Mitteilungsblatt sowie durch Anschlag an der Anschlagtafel des Rathauses Höfingen. Dabei sind die Gegenstände gewollter Beschlussfassung zu bezeichnen. Es ist eine Einberufungsfrist von drei Wochen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tage der Veröffentlichung.
(4) Anträge zur Tagesordnung sowie Anträge zum Gegenstand gewollter Beschlussfassung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Über die Zulassung der Anträge entscheidet der Vorstand. Anträge sind zuzulassen, wenn sie von dem 20. Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich unterstützt werden. Ändern sich hierdurch die Gegenstände der gewollten Beschlussfassung, sind die Mitglieder hierüber unverzüglich zu unterrichten.
(5) Die Mitgliederversammlung zuständig:

  • für die ihr in dieser Satzung ausdrücklich zur Beschlussfassung übertragenen Vereinsangelegenheiten,
  • für die ihr vom erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung zugewiesenen Angelegenheiten,
  • für alle Änderungen der Satzung, eingeschlossen Zweckänderungen,
  • für die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung,
  • für die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • für die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
  • für die Beschlussfassung über die Auflösung und etwaigen Verschmelzung des Vereins.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die in der Tagesordnung ordnungsgemäß angekündigten Beschlussgegenstände.
(3) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus im Rahmen ihrer Zuständigkeit über nicht in der Tagesordnung angekündigte Beschlussgegenstände beschließen, wenn die Mitgliederversammlung den Beschlussgegenstand wegen Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zulässt.
(4) Eine Satzungsänderung kann nicht wegen Dringlichkeit zugelassen werden.
(5) Es entscheidet, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(6) Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins, über dessen Auflösung oder Verschmelzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beschließen.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem zur Protokollführung der Versammlung beauftragten Mitglied zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Wenn mehrere Protokollführer tätig waren, unterzeichnen alle Protokollführer die Niederschrift.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen.

§ 18 Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Kassier.
(2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus deren Mitte auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt unbeschadet des Abs. 3 bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein, der Abberufung durch die Mitgliederversammlung und mit der Erklärung, dass es das Amt niederlegt.
(4) Bei der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines Mitgliedes des Vorstandes in den Fällen des Abs. 3 wird der Vorstand zur Selbstergänzung ermächtigt, bis eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung stattfindet.
(5) Dem Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach außen. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam nach außen.
(6) Der Vorstand hat die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes auszuführen.
(7) Der Vorstand ist im Innenverhältnis zuständig für alle ihm in dieser Satzung ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie für alle Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, deren Erledigung für den Verein mit einem finanziellen Aufwand von nicht mehr als € 1.000,- verbunden ist.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern.
(9) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der erweiterte Vorstand über die Angelegenheit zu entscheiden.

§ 19 Erweiterter Vorstand

(1) Dem erweiterten Vorstand gehören neben den gewählten Mitgliedern des Vorstandes (§ 18) mindestens drei, höchstens fünf weitere, von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder an. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Zuständigkeitsverteilung für seine Aufgaben und benennt jeweils ein Vorstandsmitglied als Ressortverantwortlichen
(2) § 18 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern, wobei mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sein müssen.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit der anwesenden Vorstandsmitglieder entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden.
(5) Der erweiterte Vorstand ist im Innenverhältnis zuständig für die ihm in dieser Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben. Im Übrigen ist der erweiterte Vorstand im Innenverhältnis zuständig für alle Aufgaben, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.
(6) Der erweiterte Vorstand kann durch Beschluss die Entscheidung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung der Mitgliederversammlung übertragen.

§ 20 Einberufung von Sitzungen

Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind nach Bedarf, jedenfalls aber auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder zweier Mitglieder des erweiterten Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung erfolgt formlos durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.

§ 21 Kassenprüfer

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung werden aus deren Mitte zwei Kassenprüfer bestellt, deren Aufgabe insbesondere die Prüfung der Kassenführung und der Mittelverwendung ist. Der nähere Aufgabenbereich kann von der Mitgliederversammlung in einer Kassenprüfungsordnung nach § 23 III geregelt werden.

§ 22 Ausschüsse

(1) Der erweiterte Vorstand kann zu einzelnen Themengebieten die Bildung von Vereinsausschüssen veranlassen, die ihm beratend zur Seite stehen.
(2) Ein Ausschuss kann im Rahmen seines Aufgabengebietes Beschlüsse fassen, die dem erweiterten Vorstand vorzulegen sind.
(3) Dem erweiterten Vorstand dienen die Beschlüsse als Anregung und Unterstützung bei seiner Entscheidungsfindung.
(4) Bei der Besetzung der Ausschüsse steht dem erweiterten Vorstand das Wahlrecht aus der Zahl der Freiwilligen zu.

§ 23 Beitragsordnung, Schwimmbadordnung, Kassenprüferordnung

(1) Die Höhe der Beiträge sowie die näheren Zahlungsmodalitäten werden in einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt. Diese kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erlassen bzw. geändert werden.
(2) Die Benutzung des Schwimmbades und der dazugehörigen Anlagen wird von der Mitgliederversammlung in einer Schwimmbadordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt. Diese kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erlassen bzw. geändert werden.
(3) Der Aufgabenbereich der Kassenprüfer kann in einer Kassenprüferordnung näher festgelegt werden. Diese kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erlassen bzw. geändert werden.

Errichtet zu Leonberg, den 28.04.2004

  • geändert am 08.04.2010
  • geändert am 07.04.2011
  • geändert am 12.03.2014

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