Beitragsordnung

  1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil des Aufnahmeantrags (§6 Abs (2) der Vereinssatzung)
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die festgesetzten Beträge treten am 01. Januar 2022 in Kraft.
  3. Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag gemäß Nr. 4 dieser Beitragsordnung zu zahlen.
  4. Jährliche Mitgliedsbeiträge:
    1. Erwachsene 68,00 €
    2. Familien mit Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 160,00 €
    3. Kinder nach Vollendung des 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 34,00 €
    4. Kinder bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres 1,00 € (Der erhöhte Betrag wird ab dem auf die Vollendung des 1. bzw. 18. Lebensjahres folgenden Geschäftsjahr erhoben. Ausnahmen zu den Mitgliedsbeiträgen sind im Einzelfall vom erweiterten Vorstand zu beschließen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.)
  5. Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt ausschließlich im Lastschriftverfahren im 3. Kalendermonat jeden Jahres. Abbuchungen sind nur von Girokonten möglich. Eventuell anfallende Kosten für Lastschriftrückgaben werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
  6. gestrichen
  7. Bei Vereinseintritt innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres ist der Jahresbeitrag in voller Höhe zu entrichten. Sollte der Vereinseintritt nach dem 31. Juli erfolgen, kann von dieser Regelung abgewichen werden. Hierzu ist ein Beschluss des erweiterten Vorstandes notwendig.
  8. Für zusätzliche Sport- und Freizeitangebote (z.B. Schwimmkurs, usw.) können gesonderte Gebühren gelten, diese werden im Einzelnen festgelegt.
  9. Für die jedem Mitglied auszugebende Mitgliedskarte ist eine Pfandgebühr in Höhe von EUR 5,00 zu entrichten. Bei Rückgabe der Karte wird diese Pfandgebühr zurück erstattet. Sollte die Karte innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückgegeben werden, verfällt das Recht auf Rückerstattung der Pfandgebühr.
  10. Regelungen über besondere Nutzungsmöglichkeiten des „bädle“ (z.B. Gastmitgliedschaft) werden vom erweiterten Vorstand beschlossen und den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.
  11. Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.

Beschlossen am 25.08.2021

Beitragsregelung für aktive Mitglieder im Bädle-Arbeitsteam

  1. Die Aufrechterhaltung des Badebetriebes ist nur durch aktive Mitarbeit der Mitglieder möglich. Hierfür werden verschiedene Arbeitsteams gebildet, die von einem Teamleiter geleitet werden.
  2. Aktives Mitglied (Mitglieder im Arbeitsteam) kann jedes Mitglied ab Vollendung des 17. Lebensjahres werden. Jedes Mitglied im Arbeitsteam verpflichtet sich, mindestens 15 Stunden pro Jahr aktiv mitzuarbeiten. Die Entscheidung wer aktives Mitglied im Bädle-Arbeitsteam wird, obliegt dem Teamleiter in Abstimmung mit dem Vorstand.
  3. Die Teamleiter der Arbeitsteams werden vom erweiterten Vorstand aus der Zahl der Freiwilligen bestimmt. Die Mitglieder im jeweiligen Arbeitsteam haben ein Vorschlagsrecht.
  4. Die Bestätigung der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt ausschließlich durch den Teamleiter oder dessen Stellvertreter des jeweiligen Arbeitsteams und ist jährlich beim Kassenwart einzureichen. Der Vorstand hat die Möglichkeit, auch im Nachhinein für den Verein geleistete Stunden anzuerkennen.
  5. Nach Erreichen von 30 Arbeitsstunden wird das aktive Mitglied vom Mitgliedsbeitrag (Einzelmitgliedschaft) des darauf folgenden Jahres freigestellt. Eine Freistellung vom Kindermitgliedsbeitrag ist bei Erreichen von 15 Arbeitsstunden, vom Familienbeitrag von 75 Arbeitsstunden möglich.
  6. Es besteht kein Anspruch auf finanzielle oder sonstige Entschädigung für geleistete Arbeitsstunden, auch nicht bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Verein.
  7. Die Arbeitsstunden können über max. 2 Jahre angespart werden. Familienmitglieder können geleistete Stunden gemeinsam ansparen. Nach 2 Jahren verfallen die jeweils ältesten und bestätigen Arbeitstunden ersatzlos und ohne jeden weiteren Anspruch.
  8. Bei einem Überangebot an aktiven Mitgliedern kann diese Beitragsregelung durch eine Entscheidung des Vorstandes beschränkt werden. Der Meldezeitpunkt entscheidet über die Teilnahme am Arbeitsteam.
  9. Der Vorstand und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind von dieser Beitragsregelung ausgenommen.

Beschlossen am 19.03.2009